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Liefer- und Montagebedingungen

01.
Die Anlieferung erfolgt von Mo. bis Sa. (ausgenommen sind ges. Feiertage) zwischen 8:00 und 18:00 Uhr.

02.
Bei Ausstellungsware übernehmen wir keine Haftung für eventuelle Vorschäden oder Unvollständigkeit.

03.
Das Transportgut wird in die Wohnung / in das Haus geliefert.

04.
Wird beim vereinbarten Termin keiner angetroffen, berechnen wir bei einer weiteren Fahrt den doppelten Lieferpreis.

05.
Bei Sonderwünschen oder mehreren Möbelartikeln wird ein individueller Preis mit uns vereinbart.

06.
Im Fall von unvorhersehbaren Vorkommnissen ist der Spediteur nicht verpflichtet die angegebene Zeit einzuhalten. Es wird ein neuer Liefertermin vereinbart.

07.
Passt das Transportgut nicht in das Treppenhaus etc., wird es von uns vor die Haustür geliefert.

08.
Bei Beschädigungen durch die Firma Möbel Taxi ist uns der Schaden unverzüglich zu melden.

09.
Die Schäden müssen durch unsere Mitarbeiter bestätigt werden.

10.
Die beschädigten Möbel müssen dokumentiert werden z.B. Fotos Reklamationsbescheinigung. Bei Reklamationen, sei es beim Transport oder Montage durch Möbel Taxi, fahren wir eine weitere Fahrt kostenfrei zum Kunden.

11.
Beruft sich der AG auf Mängel oder Schäden, berechtigt ihn dies nicht, die vereinbarte Vergütung zu kürzen oder einzubehalten. Es wird insofern auf die Haftungsbestimmungen und -vereinbarungen verwiesen, wonach der AN seine Ansprüche gegenüber seiner Versicherung an den AG abtritt – der AG diese Abtretung annimmt und der AG demzufolge keinerlei Abzüge von der vereinbarten Vergütung gegenüber dem AN vornehmen darf.

12.
Sämtliche Arbeitsleistungen (Arbeiterstunden und Auslagen) sind täglich und in bar an den AN zu bezahlen, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten.

13.
Der AN akzeptiert ausschließlich Barzahlung,EC/Kreditkarten sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Abrechnung gilt vom AG mit Zahlung als akzeptiert. Jedwede spätere Einwendungen gegen die Abrechnung gelten damit als ausgeschlossen.

14.
Wird ein verbindlich erteilter Auftrag ( Möbelmontage ) seitens des AG bis 48 Stunden vor vereinbarter Durchführung storniert, so ist der AN berechtigt, 25% des avisierten Auftragswertes netto abzüglich dem Nachweis über ersparte Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

15.
Wird der AN damit beauftragt, von Dritten zerlegtes Montagegut zu remontieren, übernimmt dieser hierfür keinerlei Gewähr bzw. Haftung hinsichtlich Stabilität, Beschaffenheit, Vollzähligkeit aller Montageteile und Durchführbarkeit.

16.
Der AN führt keine abnahmepflichtigen Arbeiten an Gas, Wasser u. Elektro durch, sondern bedient sich bei Dienstleistungen diesbezüglich fachkundiger Dritter, sofern eigene Monteure des AN über die entsprechenden Zusatzqualifikationen nicht verfügen.

17.
Die Kosten für das notwendige Einschalten eines dritten Dienstleisters sind dem AN unverzüglich zu erstatten, sofern der AG die Abrechnung mit dem dritten Dienstleister nicht selbst vornimmt. Der AG bevollmächtigt den AN mit Auftragserteilung, im Bedarfsfalle entsprechende Dienstleister aus den Bereichen Gas, Wasser und Elektro namens und in seinem Auftrag hinzuziehen und übernimmt die hierfür entstehenden Kosten vollumfänglich, sofern der AG die Komplettfertigstellung eines Projektes (Werkvertrag) gebucht hat. Punkt 1.4. findet entsprechende Anwendung.

18.
Der AG hat alle Arbeiten nach Beendigung unverzüglich in Augenschein zu nehmen und Mängel u./o. Schäden ebenso unverzüglich anzuzeigen. Die vollendete Montage sowie auch eventuell durch den AN transportiertes Gut ist vor Ort auf Unversehrtheit und Funktionalität zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

19.
Der AN hat bei berechtigten Reklamationen / Mängeln das Recht auf eine Mängelbeseitigung. Der AG ist nicht berechtigt, eine Kürzung der Vergütung vorzunehmen u./o. eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des AN zu veranlassen, bevor er den AN nicht ausdrücklich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Der AN ist zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet, sofern der Mangel berechtigt ist und rechtzeitig angezeigt wurde.

20.
Vorgenommene Elektro-, Gas- u. Wasseranschlüsse sind vom AG auf Dichtheit und Funktionalität zu überprüfen. Mit der Abnahme der Arbeiten gelten spätere Reklamationen als ausgeschlossen.

21.
Im Falle von Bohr- u. Dübelarbeiten übernimmt der AN keine Haftung dafür, ob der anzubringende Gegenstand in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Wand einen sicheren Halt bietet. Der AN spricht Bedenken u./o. Empfehlungen gegenüber dem AG aus, wird den Auftrag aber so ausführen, wie dies der AG wünscht. Der AG hat sämtliche Bohr- u. Dübelarbeiten nach Beendigung in Augenschein zu nehmen und eventuelle Bedenken, Schäden u./o. Mängel unverzüglich gegenüber dem AN anzuzeigen. Der AN haftet in Bezug auf Bohr- u. Dübelarbeiten somit nur aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hat der AN zu große Bedenken in Bezug auf einen drohenden Schaden u./o. Sicherheitsrisiko, so ist er berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten abzulehnen, ohne dass dem AG hierdurch ein Schadensersatzanspruch entsteht.

22.
Der AN haftet grundsätzlich nicht für Beschädigungen im Mauerwerk, z.B. wenn Wasserleitungen u./o. Stromkabel angebohrt werden, sofern der AG die Arbeiten trotz Bedenken seitens des AN wünscht. Der AN hat das Recht, einen Auftrag nicht durchzuführen, sofern berechtigte Bedenken hinsichtlich einer drohenden Gefahr bestehen. In einem solchen Fall hat der AG dem AN die bis dahin entstandenen Kosten und Auslagen dennoch zu erstatten. Punkt 4.2. findet entsprechende Anwendung.

23.
Sofern der AG selbst nicht anwesend ist, um Arbeiten nach Beendigung abnehmen zu können, so hat er einen bevollmächtigten Dritten zur Abnahme zu übersenden. Geschieht aus das nicht, gelten die Arbeiten auch dann als abgenommen, wenn keine Person anwesend ist. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass der AG auf eine Abnahme zu seinem eigenen Risiko ausdrücklich verzichtet. Spätere Einwendungen, Mängel und Reklamationen gelten sodann als ausgeschlossen.

24.
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte Arbeitsfläche durch den AN genutzt werden kann. Empfindliche Bodenbeläge sind entsprechend zu schützen und zerbrechliches Inventar in unmittelbarer Nähe zu entfernen. Der AN haftet nicht für Beschädigungen, welche dadurch entstehen, dass nicht genügend Freiraum für die Durchführung der Arbeiten vorhanden ist.

25.
Im Rahmen von Bohr- u. Dübel- u. Sägearbeiten, welche in geschlossenen Räumen vorgenommen werden, setzt sich Staub und Schmutz an Wänden, Böden und am Inventar fest. Nach dem Grundsatz “wo gehobelt wird, fallen Späne”, haftet der AN nicht für Schäden, welche dem AG hieraus resultieren. Der AG ist angehalten, vor Beginn solcher Arbeiten entsprechende Schutzmaßnahmen zu unternehmen. Insbesondere das Nachmalern von Wänden ist bei Bohr- u. Dübelarbeiten eine naturgemäße Folge solcher Arbeiten.

26.
Der AN haftet, mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage u./o. beim Transport (trotz ausreichender Transportsicherung) an Discountmöbeln u./o. Möbeln aus Eigenbau entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen in der Regel nicht robust genug konstruiert, so dass z.B. absplitterndes Furnier oder ausgebrochene Schraubenlöcher die Regel sind. Der AG akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind und ohnehin irgendwann aufgetreten wären. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass bei einer Montage von Gebrauchtmöbeln durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung können vereinzelt Kratzer oder Absplitterungen entstehen. Der AN ist berechtigt, solche “Kleinschäden” in eigener Regie z.B. durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln kann es vorkommen, dass einzelne Elemente nicht mehr passgenau montiert werden können, da sich das Holz der vormals vorherrschenden Luftfeuchtigkeit u./o. Beschaffenheit des Bodens angepasst und somit verformt hat.

27.
Der AN behält sich die Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird u./o. die bauliche Substanz des Mauer- bzw. Wandgewerks dies augenscheinlich nicht zulässt. Der AN weist den AG bei Bestehen einer solchen Gefahr darauf hin und nimmt eine Montage sodann nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf eigene Gefahr des AG und unter Ausschluss jedweder Haftung vor. Eine Haftung für Schäden an Möbeln, welche verleimt sind und durch den AN de- u./o. remontiert werden sollen, ist vollumfänglich ausgeschlossen.

28.
Der AN haftet nicht und garantiert auch nicht, dass ein vom AG gewolltes Projekt tatsächlich im vom AG gewollten Zeitfenster fertiggestellt werden kann. Insbesondere übernimmt der AN keine Garantie für die tatsächliche Durchführbarkeit einer vom  AG gewollten Montage. Dies ist insbesondere bei Unmöglichkeiten der Fall, z.B. wenn der AG physikalisch nicht realisierbare Projekte wünscht (z.B. Bild 100 kg an Pappwand u.s.w). In einem solchen Fall ist die tatsächliche Anwesenheitszeit des AN zuzüglich aller angefallenen Auslagen dennoch zu bezahlen.

29.
Gibt der AG an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u./o. anderweitige Hilfen zu stellen, erlischt jedwede Haftung des AN, sobald der AG selbst oder von ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen mit eingreifen, z.B. durch aktive Mithilfe beim Abtragen von Gütern oder der Montage an Möbeln.

30.
Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.

31.
Der AN ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen beruht, die der AN auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

32.
Der AN tritt hiermit die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Im Gegenzug verpflichtet sich der AG, auf sein Zurückbehaltungsrecht zu verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen.

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